Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung seit April 2017
Am 1. April ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Die Vorschriften führen dazu, dass auch die E-Handwerke ihre seit Jahrzehnten bewährten Geschäftspraktiken dem geänderten Rahmen anpassen müssen.
In den Blickpunkt rückt vor allem der Wegfall der sogenannten Vorratserlaubnis, die in der Branche auch als "Fallschirmlösung" bezeichnet wurde. Diese kam immer dann zum Tragen, wenn eine Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einer Arbeitnehmerüberlassung schwer vorzunehmen war.
Beispiel: Eine Fachkraft eines E-Handwerksbetriebes führt bei einem Industriekunden zunächst werkvertragliche Arbeiten durch, wird aber durch Folgeaufträge so sehr in die Arbeitsabläufe des Unternehmens integriert, dass nicht mehr eindeutig klar ist, wer letztlich weisungsbefugt ist und ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Um in solchen schwierig zu beurteilenden Fällen später nicht dem Vorwurf der illegalen Überlassung ausgesetzt zu sein, konnte bis dato vorsorglich eine gebührenpflichtige Überlassungserlaubnis beantragt werden daher der Begriff "Vorratserlaubnis".
Doch diese Möglichkeit entfällt nach der Novellierung des AÜG. Die Betriebe müssen nun vorab eindeutig klären, ob die Arbeit der Fachkraft beim Kunden werkvertraglichen Charakter hat oder ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung mit den entsprechenden gesetzlichen Restriktionen handelt. Die Ausleihe von Arbeitskräften ist im letztgenannten Fall auch zeitlich begrenzt: Spätestens nach 18 Monaten ist der jeweilige Leiharbeitnehmer gegen einen anderen Kollegen auszutauschen, sofern die Arbeiten noch nicht beendet sind.
Droht mehr unsichere Beschäftigung?
Der ZVEH steht dem geänderten Gesetz ablehnend gegenüber. Vizepräsident Dr. Gerd Böhme, zuständig für das Ressort Tarif und Soziales, sagt: "Es steht zu befürchten, dass die Abschaffung der Vorratserlaubnis nicht zu mehr Beschäftigung führt, sondern vielmehr die unsichere Beschäftigung fördert." Seit mehr als 30 Jahren mangele es an klaren gesetzlichen Regelungen, um die verschiedenen Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes von mißbräuchlichen Gestaltungen abzugrenzen. Dabei habe das Handwerk schon mehrfach konstruktive Lösungsvorschläge unterbreitet. Denn auch die Vorratserlaubnis sei immer nur ein Notbehelf gewesen, sozusagen das "kleinere Übel", um dem Risiko illegaler Arbeitnehmerüberlassung zu begegnen.
Der ZVEH steht dem geänderten Gesetz ablehnend gegenüber. Vizepräsident Dr. Gerd Böhme, zuständig für das Ressort Tarif und Soziales, sagt: "Es steht zu befürchten, dass die Abschaffung der Vorratserlaubnis nicht zu mehr Beschäftigung führt, sondern vielmehr die unsichere Beschäftigung fördert." Seit mehr als 30 Jahren mangele es an klaren gesetzlichen Regelungen, um die verschiedenen Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes von mißbräuchlichen Gestaltungen abzugrenzen. Dabei habe das Handwerk schon mehrfach konstruktive Lösungsvorschläge unterbreitet. Denn auch die Vorratserlaubnis sei immer nur ein Notbehelf gewesen, sozusagen das "kleinere Übel", um dem Risiko illegaler Arbeitnehmerüberlassung zu begegnen.
Letztlich seien die Neuregelungen auch nicht nötig gewesen, da alle Beteiligten von der bisherigen Praxis profitiert hätten: Der Handwerksbetrieb konnte die langfristige Überlassung von Stammpersonal als Kundenbindungsinstrument nutzen, das entleihende Unternehmen hatte die Gewissheit auf qualifizierte Fachkräfte zurückgreifen zu können, die aufgrund ihrer Erfahrungswerte beim Kunden besonders effizient arbeiten. Und auch die Arbeitnehmer waren mit ihrer Situation meist zufrieden, da sie häufig konstante Arbeitsbedingungen in einem großbetrieblichen Umfeld angetroffen haben.
Welche Möglichkeiten bestehen, die Folgen des Wegfalls der Vorratserlaubnis abzumildern, wird derzeit geprüft.