Neues Mindestentgelt am 1. Januar 2021

Das allgemein verbindliche Mindesentgelt ab 1. Januar 2021 beträgt 12,40 Euro. Es gilt für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben. Eine Einschränkung auf Tätigkeiten außerhalb des Betriebes besteht nicht.

Vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind Auszubildende nach § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz und Personen, die unter § 22 Mindestlohngesetz fallen.

Das Mindestentgelt ist zum Zeitpunkt der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens aber am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Erfolgt die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitszeitkonten und zahlt der Arbeitgeber im Vorgriff auf die spätere Abrechnung ein verstetigtes Monatsentgelt, so finden in Bezug auf die Fälligkeit des Mindestentgeltanspruchs die Bestimmungen des MiLoG in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Hinsichtlich der Entgeltzahlung für elektro- und informationstechnische Tätigkeiten geht dieser Tarifvertrag regionaltariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind.

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