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Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert Telefon-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Corona-Sonderregelung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März 2021 die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei Monate verlängert. Er reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen.

Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten.

Dazu im Einzelnen:

Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Gilt bis 30. Juni 2021.

ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. Gilt bis 30. Juni 2021.

Entlassungsmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassungsmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.

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